Wie sind die Schulferien im Auslandsschulwesen geregelt?

Die Frage der Ferienfestlegung ist Sache der jeweiligen Deutschen Auslandsschule, die dies im Rahmen ihrer Autonomie im Einvernehmen zwischen den schuleigenen Gremien und unter Berücksichtigung landesrechtlicher Vorgaben selbst entscheidet. Dabei ist die Mindestzahl von 180 Schultagen jedoch zwingend einzuhalten. Darüber hinaus gibt es seitens der ZfA keine Vorgaben. 

Dessen ungeachtet gilt grundsätzlich:

In den Urlaubsbestimmungen für die Beamten in Deutschland ist der Erholungsurlaub durchweg in der Weise geregelt, dass bei Lehrern an öffentlichen Schulen der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten wird. Jedoch steht den Lehrkräften grundsätzlich kein längerer Erholungsurlaub zu als den sonstigen Beamten ihrer Besoldungsgruppe. Sie können daher während der Schulferien auch zu Diensten in Anspruch genommen werden bis zur Grenze der ihnen zustehenden Urlaubstage. Das ist in den Tarifverträgen für Tarifbeschäftigte vergleichbar geregelt und gilt grundsätzlich auch für den Auslandsschuldienst.

Soweit die Lehrkraft daher nicht aus anderen Gründen – wie etwa krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder wegen tatsächlichen beantragten Urlaubs – von der Arbeitspflicht befreit ist, ist der Arbeitgeber berechtigt, ihre Anwesenheit in der Schule aus dienstlichen Gründen auch während der Schulferien anzuordnen, da Schulferien eben keine arbeitsfreie Zeit sind. Während ihrer Dauer findet nur kein Unterricht statt. Die Lehrkraft bleibt deshalb grundsätzlich zur Erledigung aller arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten verpflichtet.

Es ist dabei selbstverständlich, dass die Lehrkräfte frühzeitig über den Ferienbeginn informiert werden, um rechtzeitig und wirtschaftlich planen zu können. Ein Anspruch auf Ferien als Synonym für Urlaub besteht aber nicht. Grundsätzlich haben Auslandslehrkräfte den gleichen Anspruch wie im Inland; an Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten sie zusätzliche Urlaubstage, maximal jährlich bis zu 18 zusätzlich. Das Auswärtige Amt legt fest, für welche Orte dies zutrifft.