Laufende Zuwendungen an Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK): Auslandszuwendungen

Nr. 2.2 der Richtlinie

Die Auslandszuwendungen setzen sich zusammen aus der Schulortzuwendung, der Familienzuwendung, der Schulleitungszuwendung, dem Schulortkostenausgleich und der Mietzuwendung. Kann eine Ehegattin / ein Ehegatte bzw. eine Lebenspartnerin / ein Lebenspartner Familienzuwendung, Mietzuwendung und Umzugskosten geltend machen, so wird die Zahlung nur einer berechtigten Person gewährt. Gleiches gilt bei Ansprüchen auf Zahlungen von Familienzuschlag / Mietzuwendung aus öffentlichen Mitteln.

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