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Auslandsschulgesetz
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf die einige häufig gestellte Fragen zum Auslandsschulgesetz.
Fragen und Antworten zum Auslandsschulgesetz
FAQ
Das Auslandsschulgesetz betrifft alle Auslandsschulen, denen der Status „Deutsche Auslandsschule“ verliehen wird.
Das Gesetz würdigt die Rolle des DSD als vorrangiges Instrument der schulischen Förderung der deutschen Sprache im Ausland auf hohem Niveau und sieht eine freiwillige Förderung der DSD-Schulen vor. An der Art der Förderung ändert sich zunächst nichts.
Das Auslandsschulgesetz bietet den Schulen mehr Planungssicherheit hinsichtlich ihrer Förderung durch den Bund. Außerdem werden ihre Planungsmöglichkeiten vergrößert, da sie sich dank des neuen Budgets flexibler über die Verwendung der Förderung und den Einsatz unterschiedlicher Arten von Lehrkräften entscheiden können. Zusätzlich soll die Transparenz des Fördersystems erhöht und der Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Das ASchulG sieht im § 15 die Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte vor. Das können ADLK und BPLK sein. Für die weiteren ADLK gelten hinsichtlich ihrer Rechtsstellung und Bezahlung die gleichen Regeln wie für die Pflicht-ADLK (§ 11 ASchulG). Es gibt keine Statusunterschiede und demnach auch keine Gehaltsunterschiede zwischen Pflicht- und Ergänzungs-ADLK. Für Ergänzungs-BPLK gelten die bisher gültigen einschlägigen Regeln. Auch der Status der „Ergänzungs-BPLK“ entspricht dem der bisherigen BPLK.
Die finanzielle Förderung nach Auslandsschulgesetz soll grundsätzlich jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festgelegt werden und vermittelt damit Planungssicherheit im Hinblick auf die Vermittlung weiterer Lehrkräfte.
Für die Pflicht-ADLK und die Ergänzungs-ADLK gelten die gleichen Regelungen.
Zum Download
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Auslandsschulgesetz
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Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
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KMK-Beschluss - Richtlinien für die Beurlaubung, Abordnung bzw. Zuweisung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst und für den Dienst an Europäischen Schulen
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Verwaltungsvorschriften des Auswärtigen Amts zur Förderung von Auslandsschulen
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Ihre Ansprechpartnerin in der ZfA
Frauke Feller- ZfA 2 - Fachlicher Grundsatz Auslandsschulgesetz, Förderung der Deutschen Auslandsschulen
- zfa-2-01@bfaa.bund.de
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