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Grundsätze und allgemeine Bestimmungen

14.03.2018 - Artikel

Nr. 1 der Richtlinie

Die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten vermittelt Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK), Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK) und Landesprogrammlehrkräfte (LPLK) an Schulen und andere Bildungseinrichtungen im Ausland.