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Zuständigkeit der Finanzämter

18.05.2016 - Artikel

Das Finanzamt Bonn-Innenstadt ist in der Bundesrepublik Deutschland der einzige zuständige Sonderbezirk für die von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelten Lehrer im Ausland.

Für deutsche Lehrer im Ausland, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, wird die bisherigen steuerliche Identifikationsnummer ungültig gestellt. Das gilt auch für Lehrkräfte, die aufgrund der Spezialvorschrift nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt steuerpflichtig sind. Damit kann der Arbeitgeber keine lohnsteuerlichen Abzugsmerkmale mehr aus der ELStAM-Datenbank abrufen. Daher wird auf Antrag eine Bescheinigung über die für den Steuerabzug von den Zuwendungen maßgebend persönlichen Besteuerungsmerkmalen ausgestellt. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung ist das Finanzamt Bonn-Innenstadt zuständig.

Für Steuerpflichtige mit einem Wohnsitz im Inland bleibt die steuerliche Identifikationsnummer trotz Auslandstätigkeit und einem weiteren Wohnsitz im Ausland gültig. Der Arbeitgeber kann also die lohnsteuerlichen Abzugsmerkmale weiter aus der Datenbank abrufen. Für die Bearbeitung der Steuererklärung, des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung usw. ist weiterhin das Wohnsitzfinanzamt zuständig.