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Gesundheitsdienst

14.03.2018 - Artikel

Nr. 4 der Richtlinie

Der Gesundheitsdienst findet Anwendung auf Lehrkräfte und ihre mitausreisenden Familienangehörigen, die in einem „gesundheitsgefährdenden Gebiet“ eingesetzt werden.

Bei der Vermittlung von Auslandslehrkräften durch die ZfA an eine Schule im Ausland in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet, werden die Lehrkräfte und ihre Familienangehörigen in den Gesundheitsdienst einbezogen.